
Steuerjahr 2019 – Was gibt es Neues?
Ich hoffe, dass Sie gut in das neue Jahr gestartet sind! Ich wünsche Ihnen und Ihren Angehörigen auf jeden Fall alles erdenklich Gute für das Jahr 2020. Das gilt natürlich auch für die erfolgreiche Abgabe der Steuererklärung. Damit haben Sie nun etwas mehr Zeit. Denn die Abgabefrist ist der 31. Juli 2020 und nicht wie in der Vergangenheit der 31. Mai 2020. Wer Mitglied in einem Lohnsteuerhilfeverein oder bei einem Steuerberater ist, der hat sogar bis zum 28.02.2021 Zeit, um seine Einkommensteuererklärung für 2019 beim Finanzamt abzugeben.
Auch hinsichtlich der „beleglosen Steuererklärung“ gilt, dass bei der Abgabe der Erklärung keine Belege mehr vorgelegt werden müssen. Jedoch kann das Finanzamt in bestimmten Fällen Belege anfordern. Deshalb ist es empfehlenswert, die Belege so lange aufzubewahren, bis der Steuerbescheid rechtskräftig geworden ist. Aber was kann abgesetzt werden? Es gilt vom Grundsatz: Alles, was Sie aufwenden, um Ihre Einkünfte bzw. Ihren Arbeitsplatz zu sichern und auszubauen, dürfen Sie steuerlich geltend machen. Dazu gehören insbesondere Gewerkschaftsbeiträge, private Lebensversicherungen, Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung), Fachliteratur, Arbeitszimmer, Aufwendungen für Arbeitsmittel wie der private Computer, Fahrkosten zur Arbeitsstelle und vieles mehr.
Leider kann ich aus Platzgründen nicht sämtliche Möglichkeiten abschließend aufzählen. Bewahren Sie aber bitte alle Belege und Nachweise dazu auf. Tipp: Gehen Sie jeden Beleg mit Ihrem steuerlichen Berater durch und fragen nach, ob die Aufwendungen steuerlich absetzbar sind. Diese Zeit sollte Ihr Steuerberater bzw. Lohnsteuerhilfeverein für Sie haben.