Im September nimmt das Bundesarbeitsgericht alle Arbeitgeber in Deutschland in die Pflicht zur gesetzlichen Arbeitszeiterfassung. Im § 16 Abs. 2 S. 1 ArbZG ist festgelegt, dass die gesamte Arbeitszeit eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin in Deutschland erfasst werden muss. Das gilt auch für die Zeit, die über die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinaus geht, also auch die Arbeit an Sonn- und Feiertagen und Überstunden. Arbeitgeber sind ab sofort verpflichtet, „ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann“. Dies ist unabhängig davon, ob es in dem Betrieb einen Betriebsrat gibt oder nicht.
Zeiterfassung nicht zwangsläufig elektronisch
Die Arbeitszeit kann, muss aber nicht elektronisch erfasst werden. Gerade in handwerklichen Branchen wie dem Baugewerbe, Gaststätten, Fleischwirtschaft oder Reinigungsbetrieben kann die entsprechende Dokumentation der Arbeitszeit auch handschriftlich erfolgen. Hier kann sowohl der Arbeitgeber als auch die Beschäftigten die Aufzeichnung der Arbeitszeit übernehmen. Erfolgt die Arbeitszeiterfassung analog durch die Arbeitnehmerinnen, muss die Dokumentation durch den Arbeitgeber regelmäßig geprüft und überwacht werden. Dafür werden zwar keine offiziellen Unterschriften von Arbeitgeber oder Arbeitnehmerinnen benötigt, wenn es um die Vergütung von Überstunden geht, gilt allerdings: der bzw. die Beschäftigte ist in der Pflicht, darzulegen, warum Überstunden geleistet wurden und ob diese vom Arbeitgeber angeordnet oder geduldet wurden.
Viele Betriebe, viele Lösungen
Für viele Arbeitnehmer*innen bedeutet das neue Gesetz nur wenig Unterschied zum bisherigen Alltag. Viele Betriebe dagegen müssen teilweise ein komplettes Zeiterfassungssystem implementieren. Glücklicherweise gibt es dafür mittlerweile unzählige Lösungen, von schlichten OpenSource-Programmen bis hin zu schicken web- und app-basierten Programmen. Für jeden Betrieb ist mit Sicherheit das Passende dabei um auch zwischen Kundenterminen oder auf der Großbaustelle die Arbeitszeiten flexibel zu dokumentieren.
Zeiterfassung ist ein Gewinn für alle
Auch wenn nach Bekanntgabe des neuen Gesetzes viel Kritik laut wurde: die Erfassung der Arbeitszeit ist weder in Deutschland noch in Europa etwas Neues. Im Speditionsgewerbe, in Gaststätten oder bei der Personenbeförderung als auch für geringfügig Beschäftigte gilt eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bereits seit 2014. Das neue Gesetzt bedeutet auch nicht das Ende einer ergebnisorientierte Vertrauensarbeitszeit, wie sie zum Beispiel in Forschungslaboren oder Universitäten praktiziert wird. Beschäftigte können nach wie vor – auch im Homeoffice – die vereinbarten Arbeitszeiten individuell gestalten. Diese müssen lediglich ordentlich dokumentiert werden.
Das BAG-Urteil ist also für alle ein großer Gewinn. Denn es kontrolliert Ruhepausen, Ruhezeiten und die tägliche Höchstarbeitszeit und sorgt dafür, dass Überstunden ordentlich dokumentiert werden. Das ist nicht nur für die Beschäftigten gut, auch die Arbeitgeber können so bei einer eventuellen Überprüfung eine saubere Dokumentation vorlegen. Win-Win für alle Beteiligten.